In der Schweiz ist es verboten, See aufzufüllen. Trotzdem bewilligt der Schwyzer Regierungsart dem Privatunternehmen Kibag den Gestaltungsplan für Nuolen See. Dieser sieht vor, dass rund 25’000 m2 See aufgefüllt werden. Als Entschädigung für die Seeauffüllung will das Bauunternehmen Kibag an anderer Stelle Flachwasserzonen errichten. Ein solcher Handel ist aber im Gewässerschutzgesetz nicht vorgesehen.
Trotzdem kann die Bewilligung des Gestaltungsplanes für Nuolen See durch den Regierungsrat dank der dazugehörenden Auflagen begrüsst werden.
Die Kernauflagen der Schwyzer Regierung sind:
– Die Kibag muss für die geplante Überbauung in verschiedenen Bereichen Testufer erstellen. Der Bau dieser Testufer unterliegt dem normalen Baubewilligungsverfahren, womit an der Landschaft interessierte Verbände und Nachbarn Einsprache erheben können. Der Fall Nuolen dürfte somit im Zuge der Baugesuche für die Testufer vor dem Bundesgericht enden.
– Mit allfälligen See-Aufschüttungen darf erst begonnen werden, wenn die Testufer erstellt sind.
– Bevor die Kiesausbeutung in den Gruben Rütihof und Bachtellen und die Kiesanlage mit Förderband auf Ende 2013, resp. 2014, nicht stillgelegt sind, kann keine Wohnüberbauung in Angriff genommen werden.
– Für die Überbauung Nuolen See müsste die bestehende Kiesanlage in der Nuoler Bucht abgerissen werden. Diese dient zum Verlad des abgebauten Kieses auf den Seeweg. Eine neue Kiesanlage wäre gemäss dem Entscheid des Regierungsrates bewilligungspflichtig. Es müsste dazu ein Nutzungsplanverfahren durchgeführt werden, in dem alle Anfechtungsmöglichkeiten offen sind. Weil die Kibag sich vertraglich verpflichtet hat, das Kies zu 60 % auf dem See abzutransportieren, müsste sie also einen neuen Kieshafen bauen – oder den Kiesabbau einstellen. Ein neuer Kieshafen im Obersee zu bauen, dürfte kaum mehr möglich sein. Die Regierung sagt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, dass „sie es zumindest als fraglich“ erachtet, ob ein Neubau der Kiesanlage mit Verlegung des Kiestransportbandes an anderer Stelle realistische Chancen zur Bewilligung hat.
Das Schweizerische Gewässerschutzgesetz schreibt in Artikel 39 unmissverständlich: „Es ist nicht erlaubt, feste Stoffe in Seen einzubringen“.
Das Gesetz erlaubt nur zwei Ausnahmen. Erstens für öffentliche Bauten, was in Nuolen nicht der Fall ist. Die zweite Ausnahme gilt für Auffüllungen, durch die eine Flachwasserzone geschaffen wird. (Das sind seichte Gewässer, in der See-Tiere und Pflanzen wichtigen Lebensraum finden.)
Der Regierungsrat hat in seiner Gestaltungsplan-Bewilligung zur Frage, ob die Seeauffüllungen prinzipiell erlaubt oder verboten sind, keine explizite Stellung bezogen. Dies tat er wohl deshalb nicht, weil er durch die Rahmenbedingungen, insbesondere durch den Bau der Testufer, die Möglichkeit geschaffen hat, dass diese Frage durch die Gerichte geklärt werden kann.
Dabei ist schon heute davon auszugehen, dass das Bundesgericht eine Seeauffüllung zur Schaffung einer Bauzone kaum bewilligen wird.
Wäre das nämlich möglich, könnte künftig jede See-Gemeinde See einzonen und darauf Häuser bauen. An anderer Stelle würde die Gemeinde dann ein Schilfufer erstellen. Da wird jedem klar, dass mit dieser Raubmentalität gegenüber den Seen wohl bald alle Seen in der Schweiz anders aussehen würden.
Die Uferschutzorganisation Ripa Inculta! und Nuolen natürlich! werden zusammen mit nationalen Uferschutzorganisationen gegen die Testufer Einsprache erheben. Damit sollen die geplanten Seeaufschüttungen durch das Bundesgericht beurteilt werden. Beide Organisationen sind guten Mutes, dass das Bundesgericht den Frevel an den Seen nicht bewilligen wird.